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Satzung
der Kirchlichen Sozialstation “Unterer Neckar“ e. V.
Präambel
Die Hilfe für Menschen in Not ist nicht nur Aufgabe des einzelnen Christen, sondern gehört neben der Feier der Liturgie und der Verkündigung zu
den unverzichtbaren Merkmalen christlicher Gemeinden. Der Dienst an hilfsbedürftigen, insbesondere an kranken und alten Mitmenschen, wird auf dem Fundament des christlichen Glaubens geleistet. Er
umfaßt soziale Hilfe und leibliche Pflege ebenso wie seelsorglichen Beistand und Begleitung in Krankheit, Alter und Sterben.
I. Name, Sitz, Einzugsbereich, Geschäftsjahr
§ 1
(1) Unter dem Namen Kirchliche Sozialstation „Unterer Neckar“ e. V. Ladenburg ist ein Verein
gegründet, der in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen ist.
Der Verein hat seinen Sitz in Ladenburg.
(2) Der Einzugsbereich umfaßt die Gemeinden Edingen-Neckarhausen, Heddesheim, Ilvesheim und Ladenburg.
(3) Der Verein ist dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg angeschlossen und arbeitet mit dem Diakonischen Werk der
Evangelischen Landeskirche in Baden eng zusammen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Aufgaben
§ 2
(1) Der Verein widmet sich dem Dienst an kranken und alten Menschen im Sinne der christlichen Nächstenliebe durch ambulante
Krankenpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Bei Bedarf übernimmt der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten auch die Trägerschaft der Nachbarschaftshilfe und anderer ambulanter
bzw. teilstationärer sozial-caritativer Dienste.
(2) Die Dienste werden grundsätzlich jedem gewährleistet, der sie in Anspruch nehmen will.
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält und betreibt der Verein eine Sozialstation.
Er stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten die dafür erforderlichen Mitarbeiterinnen ein.
(4) Der Verein wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer
jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an und schließt mit seinen angestellten Mitarbeiterinnen Arbeitsverträge ab, die den „Richtlinien für
Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ entsprechen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der „Abgabenordnung 1977“. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft, Beitrag, Leistungsentgelt
§ 3
(1) Der Verein hat nur korporative Mitglieder. Mitglieder des Vereins können nur katholische und evangelische
Kirchengemeinden und deren rechtsfähige Pflegevereine im Einzugsbereich sein bzw. werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt:
a) bei Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; dieses bedarf einer
ein- jährigen Kündigungsfrist und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;
c) durch Ausschluß eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des
Vereins gefährdenden Verhaltens gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung.
(3) Die Kirchengemeinden, die Vereinsmitglieder sind, zahlen zu den Einnahmen der Sozialstation und den Zuschüssen der
öffentlichen Hand bei Bedarf einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe sich bei den Kirchengemeinden nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindemitglieder im Einzugsbereich berechnet. Die Entscheidung
über einen Bedarf und die Beitragshöhe trifft die Mitgliederversammlung.
(4) Für Leistungen der Sozialstation erhebt der Verein Leistungsentgelte. Die diesbezügliche Preisliste beschließt die
Mitgliederversammlung, soweit die Preise nicht durch Vergütungsvereinbarungen mit Pflege- und Krankenkassen vorgegeben sind.
IV. Organe des Vereins
§ 4
Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 5
(1) Jede Kirchengemeinde, die Mitglied ist, wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden bzw. Kirchengemeinderatsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfall durch den jeweiligen Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied des Stiftungsrats bzw. Kirchengemeinderats vertreten. Jeder Pflegeverein, der Mitglied ist, wird durch zwei vom
Vorstand des Pflegevereins entsandte Mitglieder vertreten. Jeder Vertreter hat eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Vertreter der Mitglieder gemäß Abs. 1 dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a und b;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäß § 3 Abs. 3;
d) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des
Prüfungsberichtes gemäß § 9 Abs. 1;
e) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorsandes;
f) die Beschlußfassung zur Erhebung von Leistungsentgelten, soweit diese nicht durch
Vergütungsvereinbarungen mit Pflege- und Krankenkassen vorgegeben sind;
g) die Entscheidung über Beitritt und Ausschluß von Mitgliedern;
h) die Berufung des Beirates;
i) die Beschlussfassung über die Abgabe oder Aufgabe bestehender Dienste oder die
Schaffung oder Übernahme neuer Dienste im Sinne von § 2;
k) die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks sowie
über die Auflösung des Vereins gemäß § 10 Abs. 1.
(6) Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter der Mitglieder
gemäß Abs.1 beschlußfähig.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 6
(1) Der Vorstand besteht aus :
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Pflegedienstleitung, die Geschäftsführung der Sozialstation, die Einsatzleitung besonderer Dienste gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 und die Leitung
der IAV-Stelle sollen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzung eingeladen werden.
(2) Dem Vorstand soll ein im Einzugsbereich der Sozialstation tätiger Pfarrer, Diakon oder hauptberuflich tätiger pastoraler
Mitarbeiter angehören.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, daß ein stellvertretender Vorsitzender zur Vertretung befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(5) Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens ein Vorstandsmitglied verlangt, einzuberufen. Die Einladung zur
Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder erschienen sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Sind weniger als drei Mitglieder anwesend, müssen Beschlüsse einstimmig
gefaßt werden.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(6) Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 Buchst. a und b werden von der Mitgliederver- sammlung gewählt. Der Vorsitzende ist aus dem
Kreis der der Sozialstation angehörenden Mitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.
Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig innerhalb ihrer Amtszeit aus, hat die Mitgliederver- sammlung für die restliche Amtszeit Nachfolger
zu wählen.
(7) Dem Vorstand obliegt es die Art des Bedarfs festzustellen, für den die Mitglieder nach § 3
Abs. 3 einen jährlichen Beitrag zu zahlen haben.
§ 7
(1) Der Beirat besteht aus :
a) je einem Vertreter der Städte und Gemeinden im Einzugsbereich der Sozialstation;
b) den Pfarrern der Mitgliedskirchengemeinden der Sozialstation;
c) bis zu fünf weiteren sachkundigen Personen, die von der Mitgliederversammlung
hinzugewählt werden können.
(2) Der Beirat berät den Vorstand im Sinne der Zielsetzung des Vereins und der Koordination aller im Einzugsbereich der
Sozialstation wirkenden sozialpflegerischen Kräfte. Er hat das Recht auf Information über die Verhältnisse des Vereins und seiner Tätigkeit und kann dem Vorstand Vorschläge zur
Weiterentwicklung der Zusammenarbeit unterbreiten.
(3) Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. An den Sitzungen
des Beirats nehmen der Vorstand, die Leitungen der Dienste und die Geschäftsführung mit beratender Stimme teil. Auf Einladung des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden können andere
fachkundige Personen beratend teilnehmen.
Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
V. Haftbeschränkung
§ 8
Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VI. Rechnungsprüfung
§ 9
(1) Der Jahresabschluß ist durch einen vom Vorstand zu bestellenden Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer zu prüfen.
Er darf nicht dem Vorstand angehören und nicht angestellter Mitarbeiter des Vereins sein.
Über das Ergebnis seiner Prüfung ist die Mitgliederversammlung jährlich zu informieren.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins unterliegt der Prüfung der Revision des Erzbischöflichen Ordinariats
Freiburg, der das Recht vorbehalten bleibt, Einsicht in die Vereinsunterlagen zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Prüfungen zu veranlassen.
VII. Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
§ 10
(1) Die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Vertreter der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 5 Abs. 4 bekannt gegebenen Tagesordnung
enthalten waren.
(2) Vorliegende Satzung, ihre Änderungen und die Vereinsauflösung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des
Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg und des Evangelischen Oberkirchenrates Karlsruhe.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall das bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Ausgleich aller
Verbindlichkeiten nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Gemeindemitglieder an die Kirchengemeinden, die Mitglieder des Vereins sind. Diese können den auf sie entfallenden Anteil des Vereinsvermögens
nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden.
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Einstimmig beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.11.1996
Satzung als PDF-Datei
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